OGV Schönfeld - Mitglied im KOGL Main-Tauber-Kreis e. V.
Vorstandsteam:
Innerer Vorstand:
1. Vorsitzender (ehrenamtlich) |
Rolf Freidhof |
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2. Vorsitzender (ehrenamtlich) |
Bernhard Rüppel- Göbel |
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Kassierin (ehrenamtlich) |
Birgitt Nsibi |
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Schriftführer (ehrenamtlich) |
Rolf Freidhof (kommisarisch) |
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Erweiterter Vorstand: | |||
Beisitzerin (ehrenamtlich) |
Monika Scheuermann |
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Beisitzerin (ehrenamtlich) |
Lydia Lurz |
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Beisitzer (ehrenamtlich) |
Lothar Lurz |
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Beisitzer (ehrenamtlich)
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z. Zt. vakant |
Schönfeld Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Kontaktformular |
Der Obst- und Gartenbauverein 1936 Schönfeld e. V. ist die Organisation der Mitglieder aus der Großgemeinde Großrinderfeld sowie der umliegenden Gemeinden.
Hier unsere Geschäfts- und Wahlordnung
SATZUNG
Obst- und Gartenbauverein 1936 Schönfeld e. V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen 'Obst- und Gartenbauverein 1936 Schönfeld e.V.'.
Der Sitz ist in Schönfeld, Großgemeinde Großrinderfeld. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
Der Verein bemüht sich um die Ortsverschönerung, die Erhaltung der Kulturlandschaft, des Obst - und Gartenbaues und des Landschaftsschutzes. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Im Besonderen stellt er sich die Aufgaben:
seine Mitglieder laufend mit den wirtschaftlichen, ideellen, gesundheitlichen und ethischen Werten des Obst - und Gartenbaues bekannt zu machen;
seine Mitglieder durch Abhalten von Versammlungen, Schnittkursen, Lehrschauen, Lehrfahrten und dgl. auf dem Gebiet des Obst - und Gartenbaues und der Dorfverschönerung und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Naturschutz- und Vogelschutzgruppen auf dem Gebiet der Landschaftspflege, des Natur- und Vogelschutzes und dgl. fortzubilden;
seine Mitglieder beim günstigen Einkauf von Samen, Pflanzgut, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Geräten und sonstigen Bedarfsartikeln für den Obst- und Gartenbau und das Haus zu beraten und zu betreuen;
sowie die schöpferischen Kräfte seiner Mitglieder zu mehren.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzel - / Partnermitgliedern sowie Kindern und Jugendlichen des Ortsteils Schönfeld und den umliegenden Ortschaften zusammen. Der Verein ist dem zuständigen Kreisverband Main - Tauber und mittelbar über diesem dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.
4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, die Zweck und Ziel unseres Vereines anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben aktiv mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch öffentlich – rechtliche Körperschaften (Gemeinden), Anstalten Stiftungen, Vereinigungen und sonstige juristischen Personen sein.
Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag, über welchen die Vorstandschaft dann entscheidet. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Bekundung, dass sich das Mitglied der Satzung voll inhaltlich unterwirft.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30.09. des betreffenden Jahres zu erklären ist;
2. durch Ausschluss, welcher per Antrag des Vorstandes bei der Haupt-/ Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen beschlossen wird und damit wirksam ist.
Gründe für einen Ausschluss können sein:
Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereines
Unehrenhafte Handlungen
Nichterfüllen der Verpflichtungen gegenüber dem Verein lt. § 6, insbesondere ein Rückstand in der Beitragszahlung von mehr als einem Jahr
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
3. durch den Tod.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
Aufklärung und Rat in allen vereinseigenen Angelegenheiten einzuholen,
Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Haupt - / Generalversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens bis zu der in der Einladung genannten Frist beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen,
die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereines voll in Anspruch zu nehmen,
an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereines zu beachten und zu erfüllen,
sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gem. § 2 der Satzung in vereinsinternen Angelegenheiten aktiv einzusetzen,
die Einrichtungen des Vereines bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen der Vorstandschaft zu vergüten,
die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gem. § 2 der Geschäfts – und Wahlordnung fristgerecht zu entrichten.
§ 7 Mittel des Vereines
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:
durch Beiträge der Mitglieder,
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
durch sonstige Zuwendungen (Geld – und Sachspenden) an den Verein,
durch Erlöse aus der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Höhe des ordentlichen Beitrages regelt der § 2 der Geschäfts – und Wahlordnung.
§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand (§ 11). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand (§ 11) ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Porto, Telefon, usw..
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, Ausnahmen hierzu genehmigt der Vorstand (§ 11). Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand (§ 11) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereines, soweit vorhanden, die vom Vorstand (§ 11) erlassen und geändert wird.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
die Haupt - / Generalversammlung
die Vorstandschaft
der Ausschuss
§ 10 Die Haupt - und Generalversammlung
1. Allgemeines
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, die Generalversammlung alle 3 Jahre, im Laufe des ersten Jahresdrittels statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vereinsvorsitzenden durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Großrinderfeld mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Die Einladung hat mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsmäßig einberufene Haupt - / Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Eine Ausnahme hiervon bildet § 5 Abs. 2 betreffend Ausschluss von Mitgliedern und § 18 betreffend Auflösung des Vereins.
2. Rechte und Pflichten
Die Rechte der Haupt-/ Generalversammlung sind insbesondere:
Entgegennahme der Tätigkeits - und Rechnungsberichte sowie Entlastung der Vorstandschaft,
die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages,
die Wahl der Vorstandschaft, des Ausschusses (falls notwendig) und der zwei Kassenprüfer,
Satzungsänderung, soweit sie zur Erreichung der Vereinsaufgaben und zur zweckentsprechenden Stellung der Dachorganisation auf Kreis-, Landes- und Bundesebene dienlich erscheint,
Beschlussfassung über Anträge sowie über alle Fragen, die ihr vom Vorsitzenden oder vom gesamten Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
die Aufstellung und Änderung einer Geschäfts- und Wahlordnung,
die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand,
die Genehmigung von Förderungsrichtlinien,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
die Auflösung des Vereines.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
wenn der Vorstand dies beschließt,
wenn mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
3. Beschlussfassung
Sämtliche Beschlüsse - mit Ausnahmen der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereines - werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden als nicht „anwesend gewertet“. Die Durchführung von Wahlen regelt der § 7 der Geschäfts – und Wahlordnung.
4. Beurkundung der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet:von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter
und dem Schriftführer oder dessen Vertreter.
§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden als Vertreter
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- mindestens 3 weiteren Mitgliedern als Beisitzer
Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist oder er von diesem eigens beauftragt ist.
Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.Der Vorstand beruft und leitet die Haupt -/ Generalversammlung, den Ausschuss sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
Der Vorstandschaft obliegt
die Verwaltung des Obst – und Gartenbauvereines,
die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
der Vorschlag der Jahresbeiträge,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbehandlung eingegangener Anträge,
die Erarbeitung von Förderungsrichtlinien,
Ehrungen nach der Ehrenordnung des Landesverbandes zu beantragen und durchführen zu lassen,
die Ergreifung von Maßnahmen, die zur Erreichung der Vereinszwecke geboten sind,
die Bildung von Ausschüssen nach Notwendigkeit,
die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Haupt-/ Generalversammlung vorbehalten sind
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
den Mitgliedern der Vorstandschaft
mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern
Der Ausschuss hat die Vorstandschaft in der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend der Fähigkeiten und Möglichkeiten der einzelnen Mitglieder zu unterstützen. Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Ausschuss zu den Beratungen der Vorstandschaft zuzuziehen. Dies trifft hauptsächlich auf große Veranstaltungen, wie z.B. Vereinsfeiern und Vereinsfeste zu.
Der Ausschuss wird von der Haupt-/ Generalversammlung für die Dauer des jeweiligen Ereignisses durch einfache Mehrheit gewählt.
§ 13 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Generalversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Haupt - / Generalversammlung vorgetragen.
Nach einer evtl. Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung der Gesamtvorstandschaft abstimmen.
§ 14 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 15 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Haupt -/ Generalversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Haupt - / Generalversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden.
Der nächsten Haupt - / Generalversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 16 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
Bei folgenden Ereignissen verpflichtet sich der Verein, den Mitgliedern zu gratulieren und ein Geschenk zu überreichen, dessen Höhe vom Vorstand bestimmt wird:
Heirat
60 - ster Geburtstag und dann alle 5 Jahre folgend
Langjährige Vereinszugehörigkeit sowie Ausübung einer Funktion gem. Ehrenordnung des Landesverbandes
Eine Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorstandschaft kann nur durch besondere Verdienste gegenüber dem Verein erworben werden. Sie kann auf Antrag der Vorstandschaft von der Haupt - / Generalversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden.
Weitere Voraussetzungen sind eine 50 – jährige Mitgliedschaft im Verein, eine 30 - jährige Tätigkeit in der Vorstandschaft oder eine mindestens 20 - jährige Tätigkeit als 1. Vorsitzender sowie ein Mindestalter von 55 Jahren. Bei besonderen Verdiensten, können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Haupt - / Generalversammlung von der vorgenannten Regelung abweichende Ehrungen beschlossen werden.
§ 17 Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis - bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverbandes und Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart. Der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau sollten über wesentliche Veranstaltungen des Vereines unterrichtet werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Haupt-/ Generalversammlung möglich, die zu diesem Zwecke einberufen werden muss.
Die Einladung erfolgt gem. den Bestimmungen des § 10.
Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Großrinderfeld, die es für einen gemeinnützigen Verein des Ortsteils Schönfeld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Für bestehende Schulden haftet der Verein in Höhe des bestehenden Vereinsvermögens.
§ 19 In Kraft treten der Satzung
Diese geänderte Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.Änderungen, zur Inkraftsetzung, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen von der Vorstandschaft beschlossen werden.Hierzu wird ausdrücklich die Bevollmächtigung erteilt.
Von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Satzungsergänzung / Satzungsänderung (§ 8 Vergütung für die Vereinstätigkeit) wurde am 27.03.2010 durch die
Mitgliederversammlung genehmigt.
gez. Rolf Freidhof, 1. Vorsitzender gez. Sonja Kordmann, Schriftführerin
Geschäfts- und Wahlordnung
§ 1 Sinn und Zweck der Geschäfts – und Wahlordnung
In der Geschäfts – und Wahlordnung werden einzelne Punkte der Satzung erläutert; die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Haupt - / Generalversammlung, des Vorstandes und der Beisitzer beschrieben, damit ein ordentlicher Geschäftsablauf im Sinne des § 2 der Satzung gewährleistet ist.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag ist bis spätestens Ende des II. Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten, bzw. er wird per SEPA - Lastschrift oder in bar eingezogen. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages in der Haupt- / Generalversammlung beschlossen werden.
Der ordentliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen und ist ab dem Beitragsjahr 2017 gültig:
A. | Vollmitglieder / Einzelmitglieder: | 8,00 € |
B. | Partner / in von A: | 6,00 € |
C. | Jugendliche bis 18 Jahre: | frei |
D. | Beitragsfreie Mitglieder: | frei |
E. | Ehrenmitglieder: |
frei |
Fördernede Mitglieder nach § 4 der Satzung: |
ab 50,00 € |
Bei Neumitgliedschaften, egal ob es sich um eine Voll - / oder Partnermitgliedschaft handelt, ist generell im Jahr des Beitritts der vorgenannte Beitrag zu entrichten, Kinder und Jugendliche sind beitragsfrei.
Die Partnermitgliedschaft läuft so lange, bis das Vollmitglied aus dem Verein ausscheidet, sei es durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Dann wandelt sie sich, sollte nichts anderes vereinbart werden, in eine Vollmitgliedschaft / Einzelmitgliedschaft um.
Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen ist bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wandelt sie sich, sollte nicht der Austritt erklärt werden, ebenfalls in eine Vollmitgliedschaft / Einzelmitgliedschaft oder evtl. auch in eine Partnermitgliedschaft um.
§ 3 Vorstandschaft
a) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.
b) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich, oder wenn mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft die Durchführung einer Sitzung schriftlich beantragen.
c) Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen weitere Personen in den Beirat berufen.
Aufgaben des Vorstandes und der Beisitzer:
1. Der Vorstand (nach § 26 BGB)
Der Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter haben über die Beachtung der Satzung und die Einhaltung der von der Haupt - / Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu wachen und dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse von den Mitgliedern eingehalten und umgesetzt werden. Unterstützung und Beratung erhalten sie von der restlichen Vorstandschaft.
2. Der Schriftführer
Der Schriftführer hat über sämtliche Sitzungen der Vorstandschaft und Haupt - / Generalversammlungen jeweils eine Niederschrift anzufertigen, wobei die Ergebnisse und Entscheidungen sowie deren Zustandekommen (Abstimmungsergebnisse) anzugeben sind.
3. Der Kassenverwalter
Der Kassenverwalter wacht über die Einnahmen und Ausgaben des Obst – und Gartenbauvereines und führt die Finanzgeschäfte. Er hat prüfbare Aufzeichnungen zu erstellen, die einmal jährlich von den Kassenprüfern zu kontrollieren sind. Diese sollen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
Der Kassenverwalter hat die beiden Kassenprüfer mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung der Kasse zu bestellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Unterlagen vorhanden sind und die entsprechenden Auskünfte erteilt werden können.
Der Kassenverwalter informiert den Vorstand mindestens zwei Mal jährlich über den Kassenstand.
Der Kassenverwalter darf im Rahmen seines Aufgabenbereiches und der entsprechenden Vollmacht für das Bankinstitut für alle Beträge bis 1.000,- € selbst zeichnen, bei Beträgen über 1.000,- € muss der 1. oder 2. Vorstand mitunterzeichnen, bzw. muss dem Kassier für den entsprechenden Fall eine gesonderte Vollmacht erteilt werden.
4. Die Beisitzer
Der Vorstand wird bei der Bewältigung der Aufgaben von den Beisitzern beraten und unterstützt, bzw. er kann Aufgaben an die Beisitzer übertragen.
§ 4 Reisekosten
Der Obst – und Gartenbauverein erstattet Reisekosten für dienstliche Reisen, die im Auftrag des Vereines erfolgen und Kosten für Mehraufwand gemäß den steuerlichen Vorgaben. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem tatsächlichen Mehraufwand, Reisekosten werden mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, maximal aber mit 150,- € pro Geschäftsjahr vergütet.
Ergänzend hierzu siehe auch § 8 der Vereinssatzung.
§ 5 Die Haupt - / Generalversammlung
a) Anträge zur Haupt - / Generalversammlung müssen vorher schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Die Einreichungsfrist wird in der Einladung genannt.
b) Jedes Mitglied gem. Satzung hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
§ 6 Wahlvorschläge / Wählbarkeit
a) Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern der Vorstandschaft können von der Vorstandschaft und von Mitgliedern vorgelegt werden. Werden Wahlvorschläge von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung eingebracht, bedürfen diese der Zustimmung von drei anwesenden Mitgliedern.
b) Für ein Amt oder eine Funktion im Verein können nur Personen vorgeschlagen und gewählt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 Durchführung von Wahlen
Zur Durchführung der Wahlen beruft die Generalversammlung einen Wahlleiter, der während der Wahl die Versammlung leitet.
Die Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters, des Kassenverwalters und des Schriftführers finden in getrennten Wahlgängen statt. Soweit nur ein Vorschlag vorliegt und niemand widerspricht, kann die Wahl per Handzeichen vorgenommen werden.
Die Wahl der Beisitzer kann in der Regel im Block in einem Wahlgang vorgenommen werden, wenn keine geheime Wahl erforderlich ist und niemand dieser Regelung widerspricht. Verfahrensweise wie vor genannt.
Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen, es genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
Vor der Wahl soll der Bewerber seine Zustimmung zur Wahlannahme erklären.
Die Stimmenzahl erfolgt in Anlehnung der Regelung des § 5.
§ 8 Änderung der Geschäfts – und Wahlordnung
Die Geschäfts – und Wahlordnung kann in einer Haupt - / Generalversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Vorgesehene Änderungen oder Ergänzungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen und zu erläutern.
§ 9 Inkrafttreten
Die geänderte Geschäfts –und Wahlordnung tritt mit ihrer Annahme und Genehmigung durch die jeweilige Haupt - / Generalversammlung in Kraft.
Von der Mitgliederversammlung genehmigt:
Schönfeld, den 13. Februar 2016
gez. Rolf Freidhof, 1. Vorsitzender gez. Antonia Büchner, Schriftführerin
OGV Schönfeld
Gerchsheimer Straße 10
97950 Großrinderfeld-Schönfeld